Steuerfreiheit: Die Erträge aus Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sind in der Regel bei Auszahlung steuerfrei.. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG i. V. m.. Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil.
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Ferner gehören Gewinne aus der Veräußerung einer Lebensversicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.. Die Besteuerung der Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall für nach. ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.2.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Zur Besteuerung von.. Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird),